Pflege zu Hause – Unterstützung und Hilfsmittel für den Alltag


Ein Pflegefall trifft Familien oft unerwartet und bringt viele Herausforderungen mit sich. Die plötzliche Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen wirft viele Fragen auf und kann sowohl den Betroffenen als auch die Angehörigen vor große emotionale und organisatorische Hürden stellen. Wer sich entscheidet, die Pflege zu Hause durchzuführen, kann auf die Unterstützung der Pflegeversicherung zählen.

Finanzielle Unterstützung und Antragstellung

  • Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Leistungen, die speziell darauf ausgerichtet sind, pflegende Angehörige zu entlasten und den Pflegealltag zu erleichtern. Dazu gehören Pflegegeld, Sachleistungen oder Hilfsmittel, die die Selbstständigkeit des Betroffenen fördern und die Pflegeperson unterstützen. Wir informieren Sie darüber, welche Hilfen Ihnen zustehen und wie Sie einen Antrag stellen können, um von diesen Leistungen zu profitieren.

Hilfsmittel für einen leichteren Alltag

  • Pflegehilfsmittel sind unverzichtbare Helfer im Alltag: Sie lindern Beschwerden, fördern die Mobilität und erleichtern die tägliche Pflege. Gleichzeitig entlasten sie die Pflegeperson und tragen zu einer besseren Lebensqualität bei. Unser Sanitätshaus bietet Ihnen eine große Auswahl bewährter Pflegehilfsmittel, von Pflegebetten über Mobilitätshilfen bis hin zu Bad- und WC-Hilfsmitteln. Unser erfahrenes Fachpersonal unterstützt Sie bei der Auswahl der richtigen Produkte, die optimal auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt sind.

Spezielle Herausforderungen bei Demenz und Schlaganfall

Demenz und Schlaganfälle zählen zu den häufigsten Krankheitsbildern, die eine Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen. Beide Erkrankungen stellen Angehörige vor ganz besondere Herausforderungen:

  • Demenz: Die steigende Lebenserwartung führt zu einer wachsenden Zahl an Menschen mit Altersdemenz. Strukturierte Tagesabläufe, Gedächtnistraining und spezielle Hilfsmittel können den Pflegealltag erleichtern und den Betroffenen Orientierung geben.
  • Schlaganfall: Der plötzliche Eintritt eines Schlaganfalls macht sofortige Unterstützung notwendig. Therapien wie Physiotherapie oder Ergotherapie, kombiniert mit Mobilitätshilfen, können dazu beitragen, die Selbstständigkeit des Betroffenen wiederherzustellen und zu fördern.

Ihre Beratung im Sanitätshaus Burbach+Goetz

Unser Sanitätshaus ist Ihr kompetenter Ansprechpartner rund um das Thema Pflege zu Hause. Wir beraten Sie umfassend über die Leistungen der Pflegeversicherung, unterstützen Sie bei der Antragstellung und zeigen Ihnen Pflegehilfsmittel, die Ihren Alltag spürbar erleichtern. Zusätzlich bieten wir Ihnen wertvolle Tipps für den Pflegealltag und informieren über Pflegekurse, die Sie optimal auf Ihre Aufgabe vorbereiten.

Wir sind für Sie da – mit Herz und Offenheit. Lassen Sie uns gemeinsam Lösungen finden, die nicht nur praktisch sind, sondern Ihnen und Ihren Angehörigen ein gutes Gefühl geben. Besuchen Sie uns in Koblenz oder kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung!

Was ist die Pflegeversicherung? – Grundlagen und Leistungen

Die Pflegeversicherung wurde am 1. Januar 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Sie sichert die Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen ab und unterliegt einer umfassenden Versicherungspflicht für alle gesetzlich und privat Versicherten.

Wer ist versichert?

Gesetzlich Versicherte: Sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung abgesichert.

Privat Versicherte: Müssen eine private Pflegeversicherung abschließen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Wann und wie werden Leistungen gewährt?

Die Pflegeversicherung unterstützt Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit länger als sechs Monate andauert. Dabei hängt der Umfang der Leistungen von folgenden Faktoren ab:

  • Pflegegrad: Die Einstufung erfolgt durch eine Begutachtung, z. B. durch den Medizinischen Dienst (MD).
  • Art der Pflege: Häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder vollstationäre Pflege.
  • Wahlmöglichkeiten: Pflegebedürftige können wählen zwischen:
  • Sachleistungen: Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte.
  • Pflegegeld: Finanzielle Mittel, die z. B. pflegenden Angehörigen zugutekommen.

Ziele der Pflegeversicherung

Das oberste Ziel der Pflegeversicherung ist es, pflegebedürftigen Menschen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Damit sie so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung verbleiben können, hat die häusliche Pflege Vorrang vor einer stationären Unterbringung. Diese Grundsätze sind im elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) geregelt.

Der Grundsatz der Pflegeversicherung

Im Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist klar definiert: Die häusliche Pflege steht an erster Stelle. Sie ermöglicht es den Pflegebedürftigen, in ihrem familiären Umfeld zu bleiben und dabei individuell betreut zu werden.

Antragstellung bei der Pflegeversicherung

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, ist ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich. Hierzu müssen Betroffene oder deren Angehörige Folgendes beachten:

Form der Antragstellung:

  • Eine ärztliche Bescheinigung ist nicht notwendig.
  • Ein formloser Antrag genügt und kann schriftlich, telefonisch oder online gestellt werden.
  • Bereits bei der Antragstellung sollte angegeben werden, ob Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gewünscht werden.

Bearbeitung des Antrags:

  • Gesetzlich Versicherte: Die Pflegekasse leitet den Antrag an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weiter.
  • Privat Versicherte: Der Antrag wird an das private Versicherungsunternehmen gestellt, die Begutachtung erfolgt durch den Dienstleister MEDICPROOF.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Nach Eingang des Antrags wird ein Gutachtertermin vereinbart, bei dem die Pflegebedürftigkeit und der Pflegegrad festgestellt werden.

Gutachterbesuch: In der Regel erfolgt ein Hausbesuch durch einen Gutachter, um die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Betroffenen zu beurteilen. Dabei wird geprüft, in welchem Maße Unterstützung benötigt wird.

Zuweisung zu Pflegegraden: Die Begutachtung ermittelt den Grad der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegegrade reichen von 1 (geringe Beeinträchtigung) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen).

Tipp: Gute Vorbereitung auf den Gutachterbesuch

Es kann hilfreich sein, vor dem Besuch des Gutachters ein Pflegetagebuch zu führen, um den tatsächlichen Unterstützungsbedarf im Alltag zu dokumentieren. Das erleichtert die Einschätzung und stellt sicher, dass alle relevanten Punkte berücksichtigt werden.

Gutachtertermin: Die Rolle von Angehörigen und Betreuern

Beim Termin zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK) oder MEDICPROOF sollten idealerweise auch Angehörige oder Betreuer anwesend sein. Sie können zusätzliche Informationen zur Pflegesituation geben und den Unterstützungsbedarf des Pflegebedürftigen genauer schildern.

Nach der Begutachtung erstellt der Gutachter ein Gutachten, das an die Pflegekasse übermittelt wird. Die Pflegekasse informiert den Antragsteller anschließend schriftlich mit einem Leistungsbescheid über:

  • Den zugewiesenen Pflegegrad.
  • Die bewilligten Leistungen.
  • Eine Kopie des Gutachtens des Medizinischen Dienstes.

Voraussetzungen für Pflegeleistungen

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Vorversicherungszeit: Der Antragsteller muss in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.
  • Dauer der Leistungen: Pflegeleistungen werden nur ab dem Monat der Antragstellung gewährt und nicht rückwirkend. Daher ist eine frühzeitige Antragstellung wichtig.

Sollte der Leistungsbescheid nicht den Erwartungen entsprechen, kann Widerspruch eingelegt werden.

Pflegeberatung – Automatisch im Angebot

Mit der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Betroffene automatisch ein Angebot für eine kostenlose Pflegeberatung. Diese dient dazu, die individuellen Bedürfnisse zu klären und die bestmögliche Unterstützung sicherzustellen.

Weitere Informationen zur Pflegebegutachtung erhalten Sie unter:

www.medizinischerdienst.de/versicherte/pflegebegutachtung

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit wird ein standardisiertes Begutachtungsinstrument verwendet, das die individuelle Pflegesituation bewertet. Dabei wird der Pflegebedürftigkeitsbegriff zugrunde gelegt, der die Selbstständigkeit des Betroffenen in den Mittelpunkt stellt – unabhängig davon, ob die Einschränkungen körperlich, geistig oder psychisch bedingt sind.

Wichtige Fragen bei der Begutachtung:

  • Was kann der Pflegebedürftige im Alltag selbstständig bewältigen?
  • Welche Fähigkeiten sind noch vorhanden?
  • Bei welchen Tätigkeiten wird Hilfe benötigt?
  • Kriterien für Pflegebedürftigkeit
  • Dauer: Die Pflegebedürftigkeit muss mindestens sechs Monate andauern.
  • Schwere der Beeinträchtigung: Es muss eine „festgelegte Schwere“ der Beeinträchtigung vorliegen.
  • Bewältigung des Alltags: Bewertet wird, wie stark die Fähigkeiten des Betroffenen im Alltag beeinträchtigt sind und in welchem Umfang Unterstützung durch andere erforderlich ist.
Die Lebensbereiche der Pflegebegutachtung und ihre Gewichtung

Um die Selbstständigkeit und den Unterstützungsbedarf einer pflegebedürftigen Person zu ermitteln, bewertet der Gutachter sechs wesentliche Lebensbereiche (Module). Jedes Modul hat dabei eine festgelegte Gewichtung, die in die Einstufung des Pflegegrads einfließt.

Übersicht der Module und Gewichtung:

Modul 1: Mobilität (10 %) 

  • Wie selbstständig kann sich die Person bewegen und ihre Körperhaltung verändern?
  • Ist Fortbewegen innerhalb der Wohnung möglich?
  • Kann die Person Treppen steigen?

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %)

  • Kann die Person sich örtlich und zeitlich orientieren?
  • Ist sie in der Lage, selbst Entscheidungen zu treffen?
  • Kann sie Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %)

  • Wie oft benötigt die Person Unterstützung aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten wie aggressivem oder ängstlichem Verhalten?
  • Gibt es psychische Problemlagen, die den Alltag beeinflussen?


Modul 4: Selbstversorgung (40 %)

  • Wie selbstständig ist die Person bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken sowie beim An- und Ausziehen?
  • Kann sie alltägliche Aufgaben eigenständig bewältigen?

Modul 5: Krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen (20 %)

  • Wie viel Hilfe wird bei der Bewältigung von Krankheits- oder Therapiefolgen benötigt?
  • Benötigt die Person Unterstützung bei der Medikamentengabe, dem Verbandswechsel oder Arztbesuchen?

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)

  • Ein weiteres wichtiges Modul bei der Begutachtung ist die Fähigkeit, den Alltag selbstständig zu gestalten und soziale Kontakte zu pflegen. Der Gutachter bewertet hierbei:
  • Wie gut kann die Person ihren Tagesablauf eigenständig planen und strukturieren?
  • Ist sie in der Lage, regelmäßige Kontakte zu Freunden, Familie oder anderen sozialen Netzwerken zu pflegen?

Besonderheit der Gewichtung: Modul 2 und 3

Die Module „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ (Modul 2) und „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ (Modul 3) werden jeweils mit 15 % gewichtet. In die Berechnung fließt jedoch nur das Modul mit der höheren Punktzahl ein. Somit werden insgesamt nur 5 Module für die Bestimmung des Pflegegrades herangezogen.

Berechnung der Pflegegrade

Die Gesamtbewertung ergibt sich aus den gewichteten Punktzahlen der Module:

  • Modul 1: Mobilität (10%)
  • Modul 2 oder 3: Höhere Punktzahl wird berücksichtigt (15%)
  • Modul 4: Selbstversorgung (40%)
  • Modul 5: Krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen (20%)
  • Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)

Diese strukturierte Bewertung stellt sicher, dass die Begutachtung individuell auf die tatsächlichen Einschränkungen der Pflegebedürftigen abgestimmt ist


Pflegegrade und Leistungen der Pflegeversicherung


Die Pflegegrade bilden die Grundlage für die Leistungen der Pflegeversicherung. Sie basieren auf einer detaillierten Begutachtung, die die Selbstständigkeit und Fähigkeiten eines Antragstellers in sechs Lebensbereichen (Modulen) bewertet.


Pflegegrade: Definition und Abstufung


Die Pflegegrade reichen von 1 bis 5 und sind nach dem Grad der Beeinträchtigungen abgestuft:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen.
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen.
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen.
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.


Die Einteilung erfolgt nach genauen Berechnungsregeln, die von Pflegewissenschaftlern entwickelt wurden.


Häusliche Pflege

Unterstützung und Leistungen:

Pflegebedürftige, die von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlich Tätigen betreut werden, erhalten Pflegegeld.


  • Voraussetzungen: Mindestens Pflegegrad 2 und eine gesicherte häusliche Pflege.
  • Verwendung: Das Pflegegeld kann frei verwendet und häufig an die pflegende Person als Anerkennung weitergegeben werden.


Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen können kombiniert werden.


  • Wird ein Pflegedienst in Anspruch genommen, verringert sich das Pflegegeld anteilig, abhängig vom Umfang der Sachleistungen im jeweiligen Monat.


Ist die private Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit verhindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege.


  • Voraussetzungen: Mindestens Pflegegrad 2 und häusliche Pflege über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten.
  • Leistungshöhe: Bis zu 1.612,– € pro Jahr.


Ambulante Pflegedienste unterstützen Pflegebedürftige zu Hause und entlasten Angehörige.


  • Leistungen: Körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Unterstützung im Alltag.
  • Kostenübernahme: Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten als Pflegesachleistungen bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag.


Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5) haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125,– €.


  • Verwendung: Für Betreuung, Haushaltshilfe oder andere entlastende Maßnahmen.


Die Pflegeversicherung gewährt Zuschüsse für Maßnahmen, die die Pflege zu Hause erleichtern.


  • Anspruch: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5.
  • Höhe des Zuschusses: Bis zu 4.000,– € pro Maßnahme.

Beispiele für Maßnahmen:

  • Türverbreiterungen
  • Fest installierte Rampen oder Treppenlifter
  • Pflegegerechter Umbau des Badezimmers
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Experten-Tipp Pflege zu Hause

Einfache und praxisnahe Verordnung von Hilfsmitteln ohne Arztbesuch!

Unterstützt Sie im Alltag ein ambulanter Pflegedienst?

Dann nutzen Sie die Erfahrung und Kompetenz Ihres persönlichen Pflegers und fragen Sie aktiv nach einer Hilfestellung bei der Auswahl von Hilfsmitteln, die Ihren Alltag spürbar erleichtern können. Ihr Pfleger kennt Ihre Pflegesituation – Ihre Einschränkungen und Ihr häusliches Umfeld – am besten und kann sehr gut einschätzen, welche Hilfsmittel für Ihre persönliche Situation benötigt werden.  

Seit dem 1. Januar 2022 können Pflegefachkräfte, dazu zählen Altenpfleger/innen, unter bestimmten Voraussetzungen eigenständig ausgewählte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel empfehlen.

Die zuvor notwendige ärztliche Verordnung ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich. Es bedarf zudem keiner Genehmigung durch die Kranken- oder Pflegekasse und es erfolgt auch keine fachliche Überprüfung. Ziel ist es, dass Pflegebedürftige die von Pflegefachkräften empfohlenen Hilfsmittel zügig erhalten.


Die Empfehlung der Pflegefachkraft erfolgt ausschließlich im Rahmen ihrer Leistungserbringung der ambulanten Pflegesachleistung.

Das bedeutet konkret:

Die Empfehlung der Pflegefachkraft findet in der Wohnung des Pflegebedürftigen bzw. an einem anderen (ambulanten) Ort statt, an dem sich dieser aufhält. Empfehlungen für Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen sind von dieser Regelung ausgenommen. 

Empfehlen dürfen Pflegefachkräfte ausschließlich Pflegehilfsmittel, die

  •  zur Erleichterung der Pflege des Pflegebedürftigen beitragen,
  •  zur Linderung seiner Beschwerden dienen oder
  •  dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Ihrem Pfleger ist bekannt, welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel empfohlen werden können. Dazu zählen Produkte wie Bade- und Dusch hilfen, Toilettenstühle oder Sicherheitsgriffe. 

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